Rechtsanwalt Martin Arendts, berichtet in seinem Blog über das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG. Unser Vorstand, WP StB Andreas Creutzmann und Prof. Dr. Christian Aders hatten in 2017 ihre gutachtliche Stellungnahme beim Landgericht München vorgelegt. Die Sachverständigen sollen zu ihrer gutachtlichen Stellungnahme am Donnerstag. den 6. Februar 2020, angehört werden, wobei die Anhörung ggf. am 7. Februar 2020 fortgesetzt wird. Zur Vorbereitung der Anhörung sollen sich die Sachverständigen in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten mit den Einwendungen der Beteiligen auseinandersetzen. Hierzu hat das Gericht den Sachverständigen einen 19-seitigen, sehr detaillierten Fragenkatalog vorgegeben.
Squeeze-out bei der Möbel Walther AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
Die Hauptversammlung der Möbel Walther AG hat am 31. August 2007 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Kurt Krieger im Rahmen eines Squeeze out beschlossen. Die Barabfindung wurde auf
18,08 € je Stammaktie bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. In dem Spruchverfahren hat der Vorstand der IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WP StB Andreas Creutzmann, ein gutachtliche Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei. Diese Einschätzung hat das Landgericht Potsdam jetzt bestätigt. Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet über das Verfahren in seinem Blog.
Forward Rates als Methode zur Wechselkursprognose
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag um EUR 7,04 auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben (+ 5,62%), berichtet Rechtsanwalt Martin Arendts in seinem Blog.
Die zuständige Kammer des Landgerichts München beschäftigte sich u.a. mit dem Problem der Berücksichtigung von in Fremdwährung geplanten Überschüssen zum Zweck der Unternehmensbewertung und sieht den Ansatz von Forward Rates gegenüber einem festen Wechselkurs als vorzugswürdig an. Darüber hinaus sieht die Kammer nicht zwingend eine Erhöhung der Marktrisikoprämie, obwohl der Basiszinssatz zwischen Abgabe der gutachtlichen Stellungnahme und der Hauptversammlung sich um 0,5 Prozentpunkte verringert hatte.
Die Entscheidung des Landgerichts München basierte auf einer gutachtlichen Stellungnahme von Andreas Creutzmann im Rahmen des Spruchverfahrens.
Abzug des Barwerts der Verwaltungskosten beim NAV vertretbar
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 8. September 2016 die Beschwerden im Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, zurückgewiesen. Das Verfahren wurde somit ohne eine Nachbesserung beendet, berichtet Rechtsanwalt Martin Arendts in seinem Blog.
Spruchverfahren beim Squeeze-out der ALTANA AG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG, Wesel, hatte das Landgericht Düsseldorf eine Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. September 2013 wurde unser Vorstandsvorsitzender Herr WP Andreas Creutzmann, 76829 Landau, zum Sachverständigen bestellt. Die gutachtliche Stellungnahme im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG wurde jetzt beim Landgericht Düsseldorf vorgelegt.
Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-out der Ventegis Capital AG vom Landgericht Berlin bestätigt
Beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung der angebotenen Barabfindung abgelehnt. Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet in seinem Blog über den Ausgang des Verfahrens und zitiert dabei aus dem Beschluss. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.