Beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung der angebotenen Barabfindung abgelehnt. Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet in seinem Blog über den Ausgang des Verfahrens und zitiert dabei aus dem Beschluss. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten. Die IVA wurde mit Beschluss vom 5. März 2013 zur Angemessenheitsprüferin vom Landgericht Berlin bestellt und hatte die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bestätigt.